Satzung

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Satzung des Vereins Familienrechtshilfe Dresden e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Gerichtsstand, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Familienrechtshilfe Dresden". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz "e. V." führen.
2. Er hat seinen Sitz in Dresden.
3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand des Vereins ist Dresden.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Die Familienrechtshilfe e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Unterstützung seiner Mitglieder in allen Fragen des Familienrechtes. Dieser Zweck wird insbesondere durch
a. Informationsveranstaltungen und Vorträge zu familienrechtlichen Themen, zum Beispiel für interessierte bzw. betroffene Bürger, aber auch für Einrichtungen, Organisationen, Vereine;
b. Bereitstellung von kostenlosem Informationsmaterial zu verschiedenen familienrechtlichen Themen;
c. Durchführung von Familienrechtskursen, auch gemeinsam mit anderen Vereinen und Institutionen;
d. Vermittlung von und Beratung zu Mediation, sozialen Dienstleistungen, therapeutischen Leistungen und anderen Hilfsdiensten im Zusammenhang mit familienrechtlichen Problemen;
e. persönliche Rechtsberatung der Mitglieder erreicht. Die Rechtsberatung hat im Verhältnis zu den übrigen satzungsmäßigen Aufgaben untergeordnete Bedeutung.
3. Der Verein versteht sich als Selbsthilfeorganisation von Bürgern mit familienrechtlichen Problemen. Er sieht es insbesondere als seine Aufgabe an, in familienrechtlichen Fragen zu informieren und Hilfe zu geben.
4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden.
2. Natürliche und juristische Personen können die Mitgliedschaft erwerben, wenn sie diese Satzung anerkennen.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat, in dem der Beitritt erklärt wird. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Beitrittserklärung, der vom Vorstand innerhalb von 6 Monaten schriftlich widersprochen werden kann.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt nach Ablauf eines Jahres, wenn sie nicht ausdrücklich fort gesetzt wird.
2. Die Mitgliedschaft im Verein endet ansonsten durch Tod, Kündigung oder Ausschluss.
3. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Eine Kündigung wird nach Ablauf eines Jahres nach der Aufnahme wirksam.
4. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Verhalten eines Mitgliedes das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, oder mit den Zielen des Vereins nicht vereinbar ist, oder das Mitglied Beitragsrückstände von mehr als einem Jahresbeitrag nicht ausgleicht. Die Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Jedes Mitglied hat bei seinem Beitritt in den Verein den ordentlichen Beitrag zu entrichten. Darüber hinaus haben die Mitglieder alle Kosten zur Verfolgung der Beitreibung der Mitgliedsgebühren zu tragen.
2. Die Höhe des Beitrages sowie deren Fälligkeit ist in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Beiratsversammlung beschlossen wird.
3. Der Beitrag ist in Höhe eines Jahresbeitrages fällig. Er ist grundsätzlich eine Bringschuld und für ein Jahr im voraus zu zahlen.
4. Beiratsmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder erhalten Informationen und Beratung in allen familienrechtlichen Angelegenheiten gemäß Beitragsordnung.

§ 7 Datenschutz
Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte, auch an Vereinsmitglieder, ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des betreffenden Mitgliedes zulässig.

§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Beirat, der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Der Beirat
1. Der Beirat ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Er besteht aus dem Vorstand und weiteren, vom Vorstand in den Beirat berufenen natürlichen Personen. Der erste Beirat des Vereins besteht aus den Gründungsmitgliedern.
2. Der Vorstand beruft und entlässt die Beiratsmitglieder.
3. Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Ihm obliegen folgende Aufgaben:
a) Mit der Mitgliederversammlung die Wahl und Abberufung des Vorstands,
b) Die endgültige Festlegung der Tagesordnung der jeweiligen Mitgliederversammlung,
c) Mit der Mitgliederversammlung die Wahl zweier Kassenprüfer,
d) Mit der Mitgliederversammlung die Entscheidung über die Entlastung des Vorstands.
e) Mit der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
4. Die Mitgliedschaft im Beirat wird beendet durch Entlassung durch den Vorstand, durch eigene Kündigung, Ausschluss oder Tod.
5. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Eine Kündigung wird mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende wirksam.
6. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Verhalten eines Mitgliedes das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, oder mit den Zielen des Vereins nicht vereinbar ist, oder das Mitglied Beitragsrückstände von mehr als einem Jahresbeitrag nicht ausgleicht. Die Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand.

§ 10 Der Vorstand
1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
2. Der erste Vorstand besteht aus einem vom Beirat mit einfacher Mehrheit gewählten Vereinsmitglied. Ansonsten wird der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung und des Beirates gewählt. In beiden Organen muss der Vorstand die Mehrheit der anwesenden Stimmen auf sich vereinen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
3. Der / die Vorsitzende ist im Sinne des § 26 BGB allein vertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit
4. In den Vorstand dürfen nur Vereinsmitglieder gewählt werden, die dem Beirat mindestens ein Jahr angehören und volljährig sind.
5. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neubestellung des Vorstandes erfolgt ist. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über sämtlicher Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
6. Durch Beiratsbeschluss mit einfacher Mehrheit kann der Vorstand um bis zu 3 weitere Mitglieder vergrößert werden. Eine interne Aufgabenverteilung regelt der Vorstand.
7. Über die Entlastung des Vorstands wird nach dem kalenderjährlich vorzulegenden Rechenschaftsbericht durch den Beirat und die Mitgliederversammlung entschieden. Eine Entlastung ist nur versagt, wenn mindestens 50 % der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung und des Beirates einer Entlastung widersprechen.

§ 11 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie ist neben den ihr durch das Gesetz als oberstes Organ des Vereins zugewiesenen Aufgaben zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Entgegennahme und Prüfung des Jahresberichts des Vorstands,
c) die Wahl, Beaufsichtigung und Entlastung des Vorstands,
d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
e) die Auflösung des Vereins.
2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich durch einfachen Brief oder durch e-mail einberufen. Sie ist stets beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und die Mitglieder des Vorstands bei der Abfassung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung beiwohnen.
4. Die Mitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, mit Ausnahme von Anträgen auf Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von 2/3teln der Mitgliederversammlung und des Beirates, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der einstimmigen Zustimmung der Mitgliederversammlung und des Beirats.
5. Anträge zur Tagesordnung und Ankündigungen von Kandidaten zum Vorstand müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand in schriftlicher Form zugegangen sein.
6. Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorstand zu unterzeichnen ist.
7. Darüber hinaus ist eine Beschlussfassung auf Vorschlag des Vorstandes im schriftlichen Umlauf möglich, wenn nicht mindestens 50 % des Beirates eine Beiratsversammlung beantragen.
8. Die Kassenprüfer müssen mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen der Mitgliederversammlung und des Beirates gewählt werden.

§ 12 Satzungsänderungen
Anträge zur Satzungsänderung des Vereins müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugegangen sein. Bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3teln der abgegebenen Stimmen des Beirats erforderlich.

§ 13 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung eingereicht werden. Der Antrag bedarf zu seiner Annahme eines einstimmigen Beschlusses der Mitgliederversammlung.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins ist der Vorstand vertretungsberechtigter Liquidator, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins einem gemeinnützigen familienpolitischen Verband zu, der von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt wird und der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Dresden, den 11.09.2009